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Steuerliche Behandlung von Förderungen

Förderungen bilden steuerrechtlich keinen Ausnahmetatbestand. Das bedeutet, auch Förderungen unterliegen zB der Einkommensteuer. Grundsätzlich gilt: Einnahmen, die durch Förderungen lukriert werden, fließen jenem Bereich zu, dem sie zuzuordnen sind.

  • Förderungen für „Qualifizierung“, „Forschung und Entwicklung“, „Beratung“ ua.
    Der Förderungsbetrag gilt als sonstige betriebliche Einnahme und erhöht das zu versteuernde Unternehmensergebnis. Auf diese Weise unterliegt also auch die Förderung einer Besteuerung.

  • Investitionsförderung
    Investitionsförderungen werden in der Bilanz als Sonderposten passiviert. Der öffentliche Zuschuss verringert den Wert des Anlagevermögens, was wiederum eine geringere Abschreibung und ein höheres Unternehmensergebnis bewirkt. Der Investitionszuschuss wird parallel mit dem Anlagevermögen abgeschrieben bzw. auf die Abschreibungsdauer verteilt versteuert.

    Für jene Unternehmen, die nicht bilanzieren, gilt die Investitionsförderung wiederum als betriebliche Einnahme.

  • Verlust
    Das unter Punkt 1.) und 2.) Gesagte gilt für jene Unternehmen, die Gewinne erzielen. Erwirtschaftet das Unternehmen einen Verlust, erfolgt keine direkte Versteuerung der Förderung, die Förderung bewirkt aber geringere Verlustvorträge.

  • Netto- und Bruttosubventionsäquivalent
    Wettbewerbsrechtlich wird durch Netto- bzw. Bruttosubventionsäquivalent berücksichtigt, dass Förderungen besteuert werden.
    • Das Nettosubventionsäquivalent wird von der Kommission als
      wettbewerbsrechtliche Obergrenze festgelegt.
    • Darauf aufbauend ermittelt jeder einzelne Staat ein entsprechendes darüber
      liegendes Bruttosubventionsäquivalent.


Beispiel:
Förderungen im Regionalförderungsrahmen: Für die westliche Obersteiermark und Liezen beträgt das Nettosubventionsäquivalent 17,5 %, das entsprechendestaatliche fixierte Bruttosubventionsäquivalent liegt bei 24 %.
Angenommen ein Unternehmen tätigt Investitionen in Höhe von 100. Gemäß dem Nettosubventionsäquivalent darf die Förderung maximal 17,5 betragen. Gewährt wird jedoch eine Förderung von 24. Dieser Betrag unterliegt entsprechend den oa. Ausführungen der Besteuerung, sodass dem Unternehmen letztendlich 17,5 als reine Förderung verbleiben.


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